Wie ist die betriebsärztliche Betreuung geregelt?
Gemäß DGUV V2 müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe Betriebsärzte bestellen.
Die sog. Grundbetreuung ist in der DGUV V2 festgelegt. Die gemeinsame jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit errechnet sich aus der Mitarbeiterzahl und der Gefährdungsklasse, ausgedrückt durch den Wirtschaftszweigschlüssel. Die so berechneten Stunden werden auf beide Partner, BA und SiFa, verteilt und zwar so, dass jeder einen Anteil von mindestens 20%, nicht jedoch weniger als 0,2 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr erbringt.
Neben dieser gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetreuung gibt es die sog. betriebsspezifische Betreuung, die der Unternehmer selbst festlegen muss auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung sowie weiteren Rechtsvorschriften, insbesondere der ArbmedVV. Hierunter fallen sämtliche Vorsorgen, die ehemals als „G“-Untersuchungen bezeichnet wurden. Diese wiederholen sich in regelmäßigen, meist dreijährigen Abständen. Die hierüber ausgestellten Vorsorgebescheinigungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren. Vorsorgen werden eingeteilt in Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorgen, wobei gilt: Angebotsvorsorgen sind dem Arbeitnehmer regelmäßig anzubieten, die Teilnahme ist nicht verpflichtend. Pflichtvorsogen sind für den Arbeitnehmer verpflichtend, er muss sich beraten lassen, eine Untersuchung kann er jedoch ablehnen. Wunschvorsorgen sind auf Wunsch des Arbeitnehmers zu ermöglichen.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu einer sinnvollen und strukturierten Organisation der betriebsärztlichen Betreuung.